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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Digital Druckservice Halle GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (Hersteller = Auftragnehmer)

erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen

Geschäftsbeziehungen (insbesondere Lieferungen, Leistungen oder Angeboten an den Auftraggeber)

zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich

vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese

Bedingungen als angenommen.

(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn

der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der

Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder

eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener

Geschäftsbedingungen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung

dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich, auch per Fax oder Email niederzulegen.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht

ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen,

fernschriftlichen oder Bestätigung per Email des Auftragnehmers.


(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der

schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum

Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss

dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden

durch den/die schriftliche/n Vertrag/Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske

ersetzt und sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser

Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von

Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt hiervon

abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per

Telefax bzw. Email. Andere Telekommunikationswege sind nicht ausreichend.


(3) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung oder Leistung

(z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) sind nur annähernd

maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue

Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern

Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen

und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen

darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit

zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.


(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,

wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.


(5) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an

Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere

Verwendung der Lieferungen in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der

Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der

Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.


(6) Bei Bestellung auf Rechnung Dritter unabhängig, ob in eigenem oder fremden Namen gelten

Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere

Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen

Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers.

Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das

Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.


(7) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum- oder Urheberrecht an allen, von ihm abgegebenen

Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen,

Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen sowie

Hilfsmitteln, vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des

Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,

selbst oder durch Dritte benutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des

Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte

Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt

werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


§ 3 Widerrufsbelehrung


Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach

Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse

zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

Wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss

des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht das

Widerrufsrecht nicht.

Widerrufsrecht


Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform

(z.B. Brief, Fax, Email) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch

Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,

jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger

Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer

Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer

Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung

der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist

zu richten an: Digital Druckservice Halle GmbH, Kutschgasse 4, 06108 Halle oder an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Widerrufsfolgen


Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren

und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene

Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie

uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die

Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft

möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für

eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung

vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen,

was deren Wert beeinträchtigt.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der

Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der

zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem

höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt der Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine

vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die

Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren

Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

§ 3a Kostentragungsvereinbarung bei Widerruf


Macht der Auftraggeber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der

Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der

Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn bei

einem höheren Preis der Sache der Auftraggeber die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum

Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den Auftraggeber

kostenfrei.

§ 4 Preise, Preisänderungen


(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten

enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der

Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen

Umsatzsteuer. Die Preise geltend für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und

Lieferumfang. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, dies betrifft auch Mehr-, Minder- und

Sonderleistungen, werden gesondert berechnet.


(2) Die Preise verstehen sich in Euro für Lieferung ab Geschäftssitz zzgl. MwSt., bei

Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.


(3) Nachträglich, d. h. nach der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer, veranlasste Änderungen

des Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung

der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg

u. dgl). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit einer Gebühr von € 12,00

zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.


(4) Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom

Auftraggeber veranlasst sind, werden separat berechnet.


(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten insbesondere an den

gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem selbstständig

auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur Einhaltung des

Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt.

Sofern die Daten des Auftraggebers nicht den Vorgaben des Auftragnehmers entsprechen und durch

eine entsprechende Anpassung der Druckdaten, Fehler an dem Endprodukt entstehen, gehen diese

nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass diese Arbeiten auf

sein Risiko erfolgen. Eine Reklamation ist folglich ausgeschlossen.

Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen dem

Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des Auftragswertes (Angebotspreis)

übersteigen, ist für den Teil der Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes, mindestens €

29,00 zzgl. MwSt. übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers zur Berechnung dieser

Kosten einzuholen.


(6) Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber oder bei Nichtlieferung der Druckdaten bis

zum vereinbarten Termin, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 zzgl. MwSt. fällig. Liegen die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen über diesem Betrag, so wird auf Grundlage dieser Leistungen abgerechnet. Stornierungen der Aufträge während des Status „Auftrag erteilt“ durch den Auftraggeber werden ohne weitere Überprüfung des Auftragnehmers akzeptiert. Bei Stornierungen durch den Auftraggeber in einem späteren Status(„Daten eingegangen“, „Fehlerhafte Daten“, „Daten fehlen“, „Daten im Druck“, „Daten in Weiterverarbeitung“, "Versandvorbereitung“), überprüft der Auftragnehmer, ob eine Stornierung überhaupt möglich ist. Dies teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend per Email mit. Stornierungen können nur vom Auftraggeber selbst und über sein Kundenkonto beantragt werden.

§ 5 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber


(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich, per Fax oder Email anders

vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten

aus. Die Daten sind in den vom Auftragnehmer angegebenen Dateiformaten und Druckdaten

anzuliefern. Die Inhalte der Datenblätter sind zwingend zu beachten. Für abweichende Dateiformate

kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist vom

Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit

und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese

aber nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.


(2) Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten,

dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten

des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare

Daten oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (Profi-Datencheck). Bei Datenübertragungen hat der

Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende

Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem

Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien anzufertigen.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Liefergebiet


(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen

der Schriftform.


(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,

soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht

vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder

Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an

Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen

behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder

nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht

zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich

erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,

ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer

verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder

Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht

zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom

Vertrag zurücktreten.


(3) Wenn die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der Auftraggeber nach angemessener

Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der

Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann

sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.


(4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu

vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine

Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch

höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf

zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.


(5) Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den

Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der

restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher

Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur

Übernahme dieser Kosten bereit.


(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige

und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Fixtermine für die

Leistungserbringung sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer als Fixtermin oder verbindlicher

Termin, bestätigt sind. Bei Fixterminen besteht bei Terminüberschreitung für den Auftraggeber das

Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung

des Rücktritts können vom Auftragnehmer die bereits erbrachten und vom Auftraggeber

abgenommenen Lieferungen und Leistungen berechnet werden, es sei denn, der Auftraggeber wird

durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.


(7) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung

oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf

Schadensersatz nach Maßgabe des § 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.


(8) Die Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands.

§ 7 Periodische Arbeiten


Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei

Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

§ 8 Gefahrenübergang – Versand


(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des

Ladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der

Versendung bestimmten Dritten, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen

erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der

Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge eines Umstandes, dessen

Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den

Auftraggeber über.


(2) Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den

Auftragnehmer betragen die Lagerkosten ein Prozent des Rechnungsbetrages, der zu lagernden

Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachungen sowie der Nachweis weiterer

oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.


(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers,

Halle/Saale, soweit nichts anderes bestimmt ist.


(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Eine abweichende

Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.


(5) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.


(6) Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur

anzunehmen, unter Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers. Soweit dies

unterbleibt, erlöschen alle Schadenersatzansprüche hieraus dem Auftragnehmer gegenüber.

§ 9 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln/Gewährleistung


(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist,

ab Abnahme.


(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den

von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem

Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die

bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach

Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des

Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des

Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form, auch per Fax

oder Email zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete

Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Unfrei zurückgeschickte Waren

werden nicht angenommen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des

günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand

sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die

Untersuchungspflicht betrifft auch die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse. Die

Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es

sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang

entstanden sind oder erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer grob fahrlässig oder

vorsätzlich verursacht wurden. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des

Auftraggebers.


(3) In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet

werden.

Dies gilt insbesondere bei:

- geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,

- geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,

- geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,

- geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom offenen oder gefalzten

Endformat); insbesondere bei Magazinen, Broschüren, Bücher mit Rückendraht- oder

Ringösenheftung bis zu 4 mm vom Endformat, alle übrigen Broschüren und Bücher bis zu

2 mm vom Endformat, Werbetechnik 1-2% vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu

1mm vom Endformat),

- geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei Magazinen,

- geringfügigem Versatz (bis zu 1 mm) des partiellen UV-Lackes zum Druckmotiv.

Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (wie z.B. Proofs und

Ausdruckdaten, auch wenn sie vom Auftragnehmer erstellt wurden) und dem Endprodukt.


(4) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet

werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der

Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.


(5) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur

bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.


(6) Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt

und auch keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der

Auftragnehmer von jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht

anerkannt.


(7) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten

Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.


(8) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Ware sind hinzunehmen. Hierzu zählen

auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen,

produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden.


(9) Bei Sachmängeln des/der gelieferten Gegenstandes/Gegenstände ist der Auftragnehmer nach

seiner, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder

Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit,

Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder

Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen

mindern.


(10) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in

§ 18 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.


(11) Bei Mängeln an Produkten/Teilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen

oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine

Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers

geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den

Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach

Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der

vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder z. B.

aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtstreits ist die Verjährung der

betroffenen Gewährleitungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.


(12) Die Gewährleistung/Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des

Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die

Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der

Auftraggeber, die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung, zu tragen.


(13) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt

unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.


(14) Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden von diesem sorgsam behandelt. Eine

Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt dieser nur bis zum Materialwert.

Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.


(15) Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem

Verhalten (siehe § 18).


(16) Eine Haftung des Auftragnehmers für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.


(17) Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber

zu und sind nicht abtretbar.

§ 10 Eigentumsvorbehalt


(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden

derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der

zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Druckprodukte und

Dienstleistungen um Druckprodukte, insbesondere Layout-Service und Verteiler-Service

(einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten

Kontokorrentverhältnisses).


(2) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen

Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach

dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend

Vorbehaltsware genannt.


(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.


(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz

9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und

Sicherungsübereignungen sind unzulässig.


(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung

im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer

unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder

der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum

(Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware

zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim

Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –

im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den

Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden

oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt

der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an

der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.


(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt

sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des

Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den

Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten

oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder

Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den

Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen

für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung

nur im Verwertungsfall widerrufen.


(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie

unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber

informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht

in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder

außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.


(8) Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder

Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten

Forderungen um mehr als 50% übersteigt.


(9) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere

Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus

zu verlangen.

§ 11 Zahlung


(1) Die Zahlung erfolgt per Vorauskasse oder PayPal. Bei Selbstabholung besteht die Möglichkeit der Barzahlung. Bei Vorauskasse erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,00 (zzgl. MwSt.). Bei


(2) Wird die Annahme unberechtigt verweigert, so erhebt der Auftragnehmer eine

Schadenersatzpauschale von € 20,00 (netto). Auf diesen Schadenersatzanspruch fällt keine

Umsatzsteuer an (§ 249 II Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Auftraggeber hat jedoch die

Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Der

Auftragnehmer hat ebenso die Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde

gelegt wird. Die Ware/der geschuldete Betrag aus dem Vertag wird unabhängig davon in Rechnung

gestellt.


(3) Soweit aufgrund schriftlicher Vereinbarung nicht per Nachnahme gezahlt werden muss, sind

Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, sofern nicht schriftlich andere

Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.


(4) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die

Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des

Auftraggebers und sind sofort fällig.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers

Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art

der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der

Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die

Hauptleistung anzurechnen.


(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im

Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und nicht mehr

zurückgegeben werden kann.


(7) Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bürgschaft

oder Kreditkarte verlangt werden.


(8) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt

gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bzw. Kreditwürdigkeit des

Auftraggebers gefährdet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, die

Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer

auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf

demselben Vertragsverhältnis beruhen.


(9) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn

Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung ist der

Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 12 Rechnungen, Genehmigungen und Änderungen


(1) Der Auftraggeber stimmt einer auf elektronischem Wege übermittelten Rechnung zu.


(2) Die vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt etwaiger Irrtümer.

Dieser kann bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber eine

neue, berichtigte Rechnung erstellen. Sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber

gilt die Rechnung von diesem als genehmigt, es sei denn, sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich

unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition dem Auftragnehmer gegenüber gerügt. Nach

Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für

gewünschte Änderungen des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Die Sechs-

Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in

diesen AGB bestimmten kürzeren Frist.

§ 13 Patente/Urheberrechte/Marken


(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus

Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen freistellen, es sei denn, der

Entwurf eines Liefergegenstandes/die gelieferten Daten stammt/e/n vom Auftraggeber.


(2) Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers (wie in § 13 (1) benannt) ist betragsmäßig auf

den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem

Auftragnehmer die Führung von Rechtstreiten überlassen wird und dass die behauptete

Rechtsverletzung ausschließlich den Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder

Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.


(3) Der Auftragnehmer hat wahlweise das Recht, sich von den in diesen Paragraphen übernommenen

Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder:

(a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte (Urheberrechte, Marken

oder Patente usw.) beschafft oder

(b) den Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im

Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den

Verletzungsvorwurf bzgl. des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte


Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter,

insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen verletzt werden. Der Auftraggeber

erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen

ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer

diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.

§ 15 Handelsbrauch und Copyright


(1) Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine

Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur

Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt

wurde.


(2) Für vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbrachte Leistungen, insbesondere an

graphischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw. behält sich dieser alle Rechte vor

(Copyright). Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte

Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht

der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt

übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit

Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.

§ 16 Geheimhaltung


Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im

Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 17 Daten und Auftragsunterlagen


(1) Die vom Auftraggeber aufgrund des Geschäftsvorfalls erhaltenen Daten werden ausschließlich zur

Bearbeitung im Hause des Auftragnehmers gespeichert.


(2) Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten

und Datenträger, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über

den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese versichert werden, so

hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung durch den

Auftragnehmer für Beschädigung oder Verlust aus welchem Grund ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht

bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten (siehe § 18).


(3) Das Recovern archivierter Daten, d. h., die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und

Vorbereitung für die weitere Bearbeitung wird mit € 20,00 zzgl. MwSt. für jeden archivierten

Druckauftrag berechnet.


(4) Daten auf CD/DVD sowie weitere Auftragsunterlagen können nicht zurück gesendet werden.

§ 18 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens


(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde,

insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,

Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei

jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 18 eingeschränkt.


(2) Der Auftragnehmer haftet nicht

(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder

sonstigen Erfüllungsgehilfen;

(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich

sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-,

Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des

Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des

Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden

bezwecken.


(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 18 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese

Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer

Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt

waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen

müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind,

sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des

Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.


(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für

Sach- oder Personenschäden auf höchstens das 2-fache für alle Versicherungsfälle eines

Versicherungsjahres (max. € 10.000.000), höchstens auf einen Betrag von € 5.000.000 je geschädigte

Person bei Personenschäden beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung

vertragswesentlicher Pflichten handelt.


(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang

zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des

Auftragnehmers.


(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte

oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang

gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.


(7) Die Einschränkungen dieses § 18 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen

vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 19 Schlussbestimmungen – anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit


(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem

Auftragnehmer und dem Auftraggeber soweit der Auftraggeber, Kaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist nach Wahl des Auftragnehmers

Würzburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist Stendal

ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche

Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über

Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.


(3) Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten,

gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche

die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen

sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller

sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


(5) Vorbenannte Bestimmungen des § 19 (1) gelten auch, wenn der Auftraggeber Unternehmer,

jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis

nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das

Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Paketdienste,

Versicherungen) zu übermitteln.


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