AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Digital Druckservice Halle GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (Hersteller = Auftragnehmer)
erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen (insbesondere Lieferungen, Leistungen oder Angeboten an den Auftraggeber)
zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der
Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder
eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich, auch per Fax oder Email niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen,
fernschriftlichen oder Bestätigung per Email des Auftragnehmers.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der
schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss
dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden
durch den/die schriftliche/n Vertrag/Bestellung über das Internet in der vorgegebenen Bestellmaske
ersetzt und sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von
Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt hiervon
abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per
Telefax bzw. Email. Andere Telekommunikationswege sind nicht ausreichend.
(3) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung oder Leistung
(z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen
und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(5) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an
Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere
Verwendung der Lieferungen in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der
Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der
Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.
(6) Bei Bestellung auf Rechnung Dritter unabhängig, ob in eigenem oder fremden Namen gelten
Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere
Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen
Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers.
Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das
Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
(7) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum- oder Urheberrecht an allen, von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen,
Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen sowie
Hilfsmitteln, vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des
Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,
selbst oder durch Dritte benutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des
Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte
Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt
werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Widerrufsbelehrung
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
Wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss
des Vertrags in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht das
Widerrufsrecht nicht.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, Email) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,
jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer
Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer
Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist
zu richten an: Digital Druckservice Halle GmbH, Kutschgasse 4, 06108 Halle oder an
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene
Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie
uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für
eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung
vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen,
was deren Wert beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der
Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem
höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt der Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine
vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die
Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren
Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 3a Kostentragungsvereinbarung bei Widerruf
Macht der Auftraggeber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der
Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der
Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn bei
einem höheren Preis der Sache der Auftraggeber die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum
Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den Auftraggeber
kostenfrei.
§ 4 Preise, Preisänderungen
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Die Preise geltend für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferumfang. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, dies betrifft auch Mehr-, Minder- und
Sonderleistungen, werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich in Euro für Lieferung ab Geschäftssitz zzgl. MwSt., bei
Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(3) Nachträglich, d. h. nach der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer, veranlasste Änderungen
des Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung
der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg
u. dgl). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit einer Gebühr von € 12,00
zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.
(4) Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden separat berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten insbesondere an den
gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem selbstständig
auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur Einhaltung des
Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt.
Sofern die Daten des Auftraggebers nicht den Vorgaben des Auftragnehmers entsprechen und durch
eine entsprechende Anpassung der Druckdaten, Fehler an dem Endprodukt entstehen, gehen diese
nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass diese Arbeiten auf
sein Risiko erfolgen. Eine Reklamation ist folglich ausgeschlossen.
Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen dem
Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des Auftragswertes (Angebotspreis)
übersteigen, ist für den Teil der Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes, mindestens €
29,00 zzgl. MwSt. übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers zur Berechnung dieser
Kosten einzuholen.
(6) Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber oder bei Nichtlieferung der Druckdaten bis
zum vereinbarten Termin, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 zzgl. MwSt. fällig. Liegen die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen über diesem Betrag, so wird auf Grundlage dieser Leistungen abgerechnet. Stornierungen der Aufträge während des Status „Auftrag erteilt“ durch den Auftraggeber werden ohne weitere Überprüfung des Auftragnehmers akzeptiert. Bei Stornierungen durch den Auftraggeber in einem späteren Status(„Daten eingegangen“, „Fehlerhafte Daten“, „Daten fehlen“, „Daten im Druck“, „Daten in Weiterverarbeitung“, "Versandvorbereitung“), überprüft der Auftragnehmer, ob eine Stornierung überhaupt möglich ist. Dies teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend per Email mit. Stornierungen können nur vom Auftraggeber selbst und über sein Kundenkonto beantragt werden.
§ 5 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich, per Fax oder Email anders
vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten
aus. Die Daten sind in den vom Auftragnehmer angegebenen Dateiformaten und Druckdaten
anzuliefern. Die Inhalte der Datenblätter sind zwingend zu beachten. Für abweichende Dateiformate
kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist vom
Auftragnehmer schriftlich genehmigt. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit
und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese
aber nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
(2) Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten,
dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten
des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare
Daten oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (Profi-Datencheck). Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem
Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien anzufertigen.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Liefergebiet
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder
nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht
zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,
ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom
Vertrag zurücktreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der Auftraggeber nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der
Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann
sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf
zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den
Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der
restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur
Übernahme dieser Kosten bereit.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Fixtermine für die
Leistungserbringung sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer als Fixtermin oder verbindlicher
Termin, bestätigt sind. Bei Fixterminen besteht bei Terminüberschreitung für den Auftraggeber das
Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. Bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung
des Rücktritts können vom Auftragnehmer die bereits erbrachten und vom Auftraggeber
abgenommenen Lieferungen und Leistungen berechnet werden, es sei denn, der Auftraggeber wird
durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
(7) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung
oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf
Schadensersatz nach Maßgabe des § 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(8) Die Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands.
§ 7 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei
Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
§ 8 Gefahrenübergang – Versand
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Ladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der
Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge eines Umstandes, dessen
Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über.
(2) Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den
Auftragnehmer betragen die Lagerkosten ein Prozent des Rechnungsbetrages, der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachungen sowie der Nachweis weiterer
oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers,
Halle/Saale, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Eine abweichende
Vereinbarung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(5) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.
(6) Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur
anzunehmen, unter Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers. Soweit dies
unterbleibt, erlöschen alle Schadenersatzansprüche hieraus dem Auftragnehmer gegenüber.
§ 9 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln/Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist,
ab Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den
von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem
Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die
bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach
Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des
Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des
Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form, auch per Fax
oder Email zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete
Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Unfrei zurückgeschickte Waren
werden nicht angenommen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des
günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die
Untersuchungspflicht betrifft auch die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht wurden. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.
(3) In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden.
Dies gilt insbesondere bei:
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
- geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,
- geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom offenen oder gefalzten
Endformat); insbesondere bei Magazinen, Broschüren, Bücher mit Rückendraht- oder
Ringösenheftung bis zu 4 mm vom Endformat, alle übrigen Broschüren und Bücher bis zu
2 mm vom Endformat, Werbetechnik 1-2% vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu
1mm vom Endformat),
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei Magazinen,
- geringfügigem Versatz (bis zu 1 mm) des partiellen UV-Lackes zum Druckmotiv.
Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (wie z.B. Proofs und
Ausdruckdaten, auch wenn sie vom Auftragnehmer erstellt wurden) und dem Endprodukt.
(4) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet
werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der
Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
(5) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur
bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.
(6) Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt
und auch keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der
Auftragnehmer von jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht
anerkannt.
(7) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(8) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Ware sind hinzunehmen. Hierzu zählen
auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen,
produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden.
(9) Bei Sachmängeln des/der gelieferten Gegenstandes/Gegenstände ist der Auftragnehmer nach
seiner, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern.
(10) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in
§ 18 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
(11) Bei Mängeln an Produkten/Teilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers
geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den
Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach
Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der
vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder z. B.
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtstreits ist die Verjährung der
betroffenen Gewährleitungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
(12) Die Gewährleistung/Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
Auftraggeber, die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung, zu tragen.
(13) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(14) Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden von diesem sorgsam behandelt. Eine
Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt dieser nur bis zum Materialwert.
Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
(15) Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem
Verhalten (siehe § 18).
(16) Eine Haftung des Auftragnehmers für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(17) Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber
zu und sind nicht abtretbar.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der
zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Druckprodukte und
Dienstleistungen um Druckprodukte, insbesondere Layout-Service und Verteiler-Service
(einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten
Kontokorrentverhältnisses).
(2) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach
dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend
Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz
9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung
im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer
unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder
der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum
(Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim
Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –
im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den
Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden
oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt
der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an
der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des
Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den
Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten
oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den
Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen
für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung
nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie
unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber
informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht
in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.
(8) Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten
Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
(9) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus
zu verlangen.
§ 11 Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt per Vorauskasse oder PayPal. Bei Selbstabholung besteht die Möglichkeit der Barzahlung. Bei Vorauskasse erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,00 (zzgl. MwSt.). Bei
(2) Wird die Annahme unberechtigt verweigert, so erhebt der Auftragnehmer eine
Schadenersatzpauschale von € 20,00 (netto). Auf diesen Schadenersatzanspruch fällt keine
Umsatzsteuer an (§ 249 II Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Auftraggeber hat jedoch die
Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Der
Auftragnehmer hat ebenso die Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde
gelegt wird. Die Ware/der geschuldete Betrag aus dem Vertag wird unabhängig davon in Rechnung
gestellt.
(3) Soweit aufgrund schriftlicher Vereinbarung nicht per Nachnahme gezahlt werden muss, sind
Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, sofern nicht schriftlich andere
Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
(4) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die
Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers und sind sofort fällig.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art
der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im
Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und nicht mehr
zurückgegeben werden kann.
(7) Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bürgschaft
oder Kreditkarte verlangt werden.
(8) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt
gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bzw. Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers gefährdet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, die
Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(9) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung ist der
Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 12 Rechnungen, Genehmigungen und Änderungen
(1) Der Auftraggeber stimmt einer auf elektronischem Wege übermittelten Rechnung zu.
(2) Die vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt etwaiger Irrtümer.
Dieser kann bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber eine
neue, berichtigte Rechnung erstellen. Sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber
gilt die Rechnung von diesem als genehmigt, es sei denn, sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich
unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition dem Auftragnehmer gegenüber gerügt. Nach
Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für
gewünschte Änderungen des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Die Sechs-
Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in
diesen AGB bestimmten kürzeren Frist.
§ 13 Patente/Urheberrechte/Marken
(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus
Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen freistellen, es sei denn, der
Entwurf eines Liefergegenstandes/die gelieferten Daten stammt/e/n vom Auftraggeber.
(2) Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers (wie in § 13 (1) benannt) ist betragsmäßig auf
den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem
Auftragnehmer die Führung von Rechtstreiten überlassen wird und dass die behauptete
Rechtsverletzung ausschließlich den Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder
Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(3) Der Auftragnehmer hat wahlweise das Recht, sich von den in diesen Paragraphen übernommenen
Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder:
(a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte (Urheberrechte, Marken
oder Patente usw.) beschafft oder
(b) den Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im
Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den
Verletzungsvorwurf bzgl. des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter,
insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen verletzt werden. Der Auftraggeber
erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen
ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
§ 15 Handelsbrauch und Copyright
(1) Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur
Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt
wurde.
(2) Für vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbrachte Leistungen, insbesondere an
graphischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw. behält sich dieser alle Rechte vor
(Copyright). Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte
Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht
der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt
übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit
Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
§ 16 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im
Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 17 Daten und Auftragsunterlagen
(1) Die vom Auftraggeber aufgrund des Geschäftsvorfalls erhaltenen Daten werden ausschließlich zur
Bearbeitung im Hause des Auftragnehmers gespeichert.
(2) Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten
und Datenträger, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese versichert werden, so
hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung durch den
Auftragnehmer für Beschädigung oder Verlust aus welchem Grund ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht
bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten (siehe § 18).
(3) Das Recovern archivierter Daten, d. h., die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und
Vorbereitung für die weitere Bearbeitung wird mit € 20,00 zzgl. MwSt. für jeden archivierten
Druckauftrag berechnet.
(4) Daten auf CD/DVD sowie weitere Auftragsunterlagen können nicht zurück gesendet werden.
§ 18 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 18 eingeschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht
(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich
sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-,
Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden
bezwecken.
(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 18 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese
Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt
waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind,
sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für
Sach- oder Personenschäden auf höchstens das 2-fache für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres (max. € 10.000.000), höchstens auf einen Betrag von € 5.000.000 je geschädigte
Person bei Personenschäden beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.
(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 18 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 19 Schlussbestimmungen – anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber soweit der Auftraggeber, Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist nach Wahl des Auftragnehmers
Würzburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist Stendal
ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche
die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(5) Vorbenannte Bestimmungen des § 19 (1) gelten auch, wenn der Auftraggeber Unternehmer,
jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis
nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das
Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Paketdienste,
Versicherungen) zu übermitteln.
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